Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 2002
§ 21

§ 21 – Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden. (2) Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein. (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder persönliche Eignung (§ 6) nicht besitzt, normal normal der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit bei handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung nicht erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden Waffenherstellung beantragt wird, normal normal der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt wird; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselbstständige Zweigstelle selbst leitet. normal normal normal arabic (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder normal normal weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. normal normal normal arabic (5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden. (6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen. (7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das Erlöschen einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1.

Kurz erklärt

  • Die Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen und Munition benötigt eine spezielle Erlaubnis, die Waffenherstellungserlaubnis, während der Handel eine Waffenhandelserlaubnis erfordert.
  • Die Waffenherstellungserlaubnis erlaubt auch das Überlassen von Schusswaffen und Munition an andere Erlaubnisinhaber sowie den Erwerb für die eigene Herstellung.
  • Ein Antrag auf Erlaubnis kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller nicht zuverlässig oder geeignet ist oder die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
  • Die Erlaubnis kann auch versagt werden, wenn der Antragsteller kein Deutscher ist oder keinen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Geltungsbereich des Gesetzes hat.
  • Die Erlaubnis erlischt, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt wird; Änderungen im Betrieb müssen der Behörde innerhalb von zwei Wochen gemeldet werden.